- Ruhegehalt
- 1. Begriff des Beamtenrechts für die Gewährung von Pensionsbezügen an ⇡ Beamte. Die Höhe des R. richtet sich nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Das R. beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, d.h. der dem Beamten zuletzt gezahlten Bezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Das R. beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 BeamtVG).- Vgl. auch ⇡ Besoldung.- 2. Die Bezeichnung R. wird gelegentlich auch für Leistungen der betrieblichen ⇡ Alters- und Hinterbliebenenversorgung verwendet, die sich in vielen Fällen kaum mehr von den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen unterscheiden.- 3. Steuerliche Behandlung: ⇡ Versorgungsbezüge.
Lexikon der Economics. 2013.